Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Gesuchsteller drohe durch die von der Gesuchstellerin geplante Publikation erhebliche Verletzungen seiner Intim- bzw. Geheimsphäre und damit seiner Persönlichkeitsrechte. -3- 4. Am 7. März 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 7. März 2025 wird den Parteien bestätigt. 2. 2.1. Dem Gesuchsteller wird Frist bis zum 14. März 2025 angesetzt, um den Streitwert der Klage anzugeben. Im Säumnisfall setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO).