Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.12 / as / mv Entscheid vom 1. April 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Oberrichter Gerichtschreiber Schneuwly Gesuchsteller X._______ vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Burnens, Chabrier Rechtsanwälte GmbH, Bahnhofplatz 1, 8001 Zürich Gesuchsgegne- F._______ AG rin vertreten durch LL.M. Markus Prazeller und Simon Walker, Rechtsan- wälte, Wagner Prazeller Hug AG, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um provisorische und super- provisorische Massnahme Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Z. (Däne- mark). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. (AG). Sie bezweckt alle Tätigkeiten im Medienbereich […] (Gesuchsbeilage [GB] 2). -2- 3. Mit Gesuch vom 7. März 2025 (persönlich überbracht) stellte der Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren: Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Gesuchsteller drohe durch die von der Gesuchstellerin geplante Publikation erhebliche Verletzungen seiner Intim- bzw. Geheimsphäre und damit seiner Persön- lichkeitsrechte. -3- 4. Am 7. März 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 7. März 2025 wird den Parteien bestätigt. 2. 2.1. Dem Gesuchsteller wird Frist bis zum 14. März 2025 angesetzt, um den Streitwert der Klage anzugeben. Im Säumnisfall setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 2.2. Der Gesuchsteller hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 14. März 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 i.V.m. Art. 101 ZPO). 2.3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungs- gründe. 3. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 7. März 2025 wird der Ge- suchsgegnerin vorsorglich die Publikation folgender Aussagen verboten: 4. 4.1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist bis zum 14. März 2025 für die Erstat- tung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 4.2. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder -4- 5. 5.1. Den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 leistete der Gesuchstel- ler fristgerecht. 5.2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 bezifferte der Gesuchsteller den Streitwert auf Fr. 35'000.00. 6. Mit Gesuchsantwort vom 14. März 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, die Rechtsbegehren unter Ziff. 1 sowie das erlassene Verbot wären zu unbe- stimmt, so dass auf das Gesuch nicht einzutreten und die Verfügung vom 7. März 2025 aufzuheben sei. Zudem stünde dem vorliegenden Gesuch ein vorgängig beim Bezirksgericht A. in gleicher Sache eingereichtes Gesuch entgegen. In materieller Hinsicht behauptete die Gesuchsgegnerin, sie habe nie eine Berichterstattung mit Personenbezug zum Gesuchsteller be- absichtigt. Die sei diesem bekannt gewesen. Die Berichterstattung habe in Bezug auf den Gesuchsteller stets anonym erfolgen sollen. 7. Am 28. März 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein. -5- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Verlet- zung von Persönlichkeitsrechten. 1.1. Internationale Zuständigkeit Da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz in Dänemark und die Gesuchsgeg- nerin ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht ein internationaler Sachver- halt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. Da sowohl die Schweiz wie auch Dänemark LugÜ-Vertragsstaaten sind und es sich vor- liegend um eine Zivil- und Handelssache gemäss Art. 1 LugÜ handelt,2 kommt dieses grundsätzlich zur Anwendung. 1.1.1. Hauptsache Nach Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ ist die Gesuchsgegnerin, die ihren Sitz in A. (AG) und damit in der Schweiz hat, vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen. Die Schweizer Gerichte sind demnach für die Hauptsache international zuständig. 1.1.2. Vorsorgliche Massnahme Im Anwendungsbereich des LugÜ kann vor Einleitung des Hauptsachen- verfahrens jedes Hauptsachengericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen erklären und uneingeschränkt solche Massnahmen erlassen, selbst wenn die Hauptsache später vor ein anderes Hauptsachengericht getragen wird.3 Damit besteht vorliegend für den Erlass vorsorglicher Massnahmen eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. 1.2. National-örtliche Zuständigkeit 1.2.1. Hauptsache Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtli- che Zuständigkeit richtet sich hingegen nach dem IPRG.4 Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG sind für Ansprüche aus Persön- lichkeitsverletzung unter anderem die schweizerischen Gerichte am Sitz 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3; BSK IPRG-RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N. 2. 2 Vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 3. Aufl. 2024, Art. 5 N. 475 m.w.N. 3 BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER, 3. Aufl. 2024, Art. 31 N. 118 m.w.N. 4 BSK LugÜ-DALLAFIOR/SCHUMACHER, 3. Aufl. 2024, Art. 2 N. 25 ff. -6- der beklagten Partei zuständig.5 Da sich der Sitz der Gesuchsgegnerin in A. (AG) befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig. 1.2.2. Vorsorgliche Massnahme Die national-örtliche Massnahmenzuständigkeit bestimmt sich nach Art. 10 IPRG.6 Danach sind die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, national-örtlich zuständig.7 Vorliegend sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsa- che zuständig. Entsprechend sind die aargauischen Gerichte national-ört- lich auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig. 1.1.1. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gegeben: Die geschäftliche Tätigkeit der Ge- suchsgegnerin als Medienhaus ist durch den beabsichtigten Medienbericht betroffen (lit. a). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit (lit. b). Die Gesuchsgegnerin ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen und (lit. c) (GB 2) und der Gesuchsteller beruft sich auf sein Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO. 2. Voraussetzungen superprovisorischer Massnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Art. 265 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere Vereitelungsgefahr, das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (sog. superprovisorische Massnahmen). Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folg- lich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit vorliegt.8 5 BSK IPRG-RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT (Fn. 1), Art. 129 N. 6. 6 BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER (Fn. 3), Art. 31 N. 127 f. 7 BSK IPRG-DROESE, 4. Aufl. 2021, Art. 10 N. 9 ff. m.w.N. 8 Vgl. hierzu SK ZPO-HUBER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 5 ff. -7- Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnis- mässig zu sein.9 Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn a) die drohende Rechtsverletzung der ge- suchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursachen kann, b) offen- sichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, und c) die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 ZPO). Mit diesen erschwerenden und kumulativen Voraussetzungen erhöhte der Gesetzgeber die Anforde- rungen an vorsorgliche Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeits- schutz.10 Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung klar zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ausfällt.11 Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Verbot der Vorzensur zum Kerninhalt der Medienfrei- heit gehört. Den Medien muss es möglich sein, auch über kontroverse The- men und darin verstrickte Personen zu berichten. Diese Verantwortung ob- liegt den Medienunternehmen. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich nur in besonderen Einzelfällen.12 2.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.13 Glaubhaft ge- macht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.14 3. Hauptsachenprognose Zu prüfen ist vorab, ob eine positive Hauptsachenprognose vorliegt. 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchsteller Der Gesuchsteller behauptet, er habe mit Y. im Jahr 2024 ein Sperm Donor Agreement (GB 3) abgeschlossen (Gesuch Rz. 5). Am 6. März 2025 sei der Gesuchsteller von X., einer Journalistin der Gesuchsgegnerin, kontak- tiert worden (Gesuch Rz. 5; GB 4). In deren E-Mail würden zahlreiche 9 SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 8), Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO- ZÜRCHER (Fn. 8), Art. 261 N. 33 ff. 10 BGer 5A_956/2018 vom 22. April 2020 E. 2; SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 266 N. 1. 11 HGer ZH HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.1. 12 HGer ZH HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.1. 13 SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25. 14 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25. -8- Vorwürfe gegen den Gesuchsteller erhoben, die nicht zuträfen, beispiels- weise würden ihm Straftaten unterstellt. Diese stellten eine krasse Verlet- zung der klägerischen Persönlichkeits[rechte] dar. Ferner gehe es um den Intimbereich des Gesuchstellers, woran kein öffentliches Interesse be- stünde (Gesuch Rz. 6 und 12). Die Vorwürfe liessen sich auch widerlegen (Gesuch Rz. 7 f.; GB 5). Die Gesuchsgegnerin beabsichtige, die Vorwürfe zu publizieren (Gesuch Rz. 9). Es bestehe kein Rechtfertigungsgrund, kein öffentliches Interesse und auch keine Einwilligung des Gesuchstellers (Ge- such Rz. 12 und 15). 3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin macht geltend, vorsorgliche Massnahmen gegen pe- riodisch erscheinende Medien seien gestützt auf Art. 266 ZPO nur zurück- haltend anzuordnen (Antwort Rz. 19 ff.). Weiter behauptet die Gesuchs- gegnerin, eine Persönlichkeitsverletzung in den Medien könne nur erfolgen, wenn diese Person im Medienartikel individualisiert werde. Sie beabsich- tige bloss, über die Erfahrungen von Y. zu berichten. Eine identifizierende Berichterstattung über den Gesuchsteller sei zu keinem Zeitpunkt vorgese- hen gewesen. Die Berichterstattung werde hinreichend anonymisiert. Rückschlüsse auf den Gesuchsteller seien nicht möglich. Ein Personenbe- zug zum Gesuchsteller sei somit ausgeschlossen. Die Journalistin X. habe dies in ihrer Erklärung bestätigt (Antwort Rz. 23 f.; Antwortbeilage [AB] 3). Schliesslich könne aus der Kontaktaufnahme zum Gesuchsteller nicht auf eine individualisierende Berichterstattung geschlossen werden (Antwort Rz. 27). Die Gesuchsgegnerin versichere nochmals ausdrücklich, dass die Berichterstattung hinsichtlich des Gesuchstellers anonym erfolgen solle (Antwort Rz. 28). 3.2. Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt ist, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen. Im Rahmen von Art. 28 ZGB ist praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.15 Ein Eingriff in die Persön- lichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, es kann dafür ein aus- reichender Rechtfertigungsgrund in der Form einer Einwilligung des Ver- letzten, eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses oder ei- nes gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes angerufen werden (Art. 28 Abs. 2 ZGB).16 Wird vom Verletzer ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse geltend gemacht, ist eine Abwägung der einander entge- genstehenden Interessen auf Schutz der Persönlichkeit einerseits und des privaten oder öffentlichen Interesses anderseits vorzunehmen und der 15 BGE 136 III 410 E. 2.2.1; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2, 5A_376/2013 vom 29. Okto- ber 2013 E. 3.1. 16 BGE 143 III 297 E. 6.7; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, N. 493 f.; BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N. 45 ff. -9- Entscheid über den Persönlichkeitsschutz wird zum Ergebnis einer Interes- senabwägung.17 Die Persönlichkeit umfasst alles, was der Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Das Persön- lichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herr- schen.18 Eine fremde Einwirkung in einen durch Persönlichkeitsrecht abge- deckten Schutzbereich stellt deshalb grundsätzlich eine Persönlichkeits- verletzung dar. Zu den Persönlichkeitsrechten gehören unter anderem die Rechte auf Ehre sowie auf Privatsphäre bzw. informationelle Privatheit.19 Hinsichtlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre wird nach der sog. Sphärentheorie der menschliche Lebensbereich in drei Teilbereiche, den Intim-, den Privat- und den Gemeinbereich, gegliedert.20 Die Intimsphäre umfasst Lebensvor- gänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmen- schen entziehen oder nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will.21 Die Privatsphäre (im engeren Sinne) umfasst den übrigen Bereich des Privatlebens, jene Lebensäusserungen also, die der Einzelne gemein- hin mit nah verbundenen Personen (bspw. Angehörigen, Freunden, Be- kannten) und nur mit diesen teilen will.22 Informationen der Privatsphäre sind zwar nicht geheim, da sie von einer grösseren Anzahl Personen wahr- genommen werden können; sie sind jedoch nicht dazu bestimmt, einer brei- ten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, weil die betreffende Per- son für sich bleiben und nicht öffentlich bekannt werden will.23 Die Intim- und die Privatsphäre stellen zusammen den rechtlich geschützten Persön- lichkeitsbereich dar und geniessen damit Schutz vor einer öffentlichen Be- kanntmachung.24 Persönlichkeitsverletzungen liegen daher vor, wenn Dritte in die Intim- oder Privatsphäre eindringen, um Informationen zusam- menzutragen, oder Informationen dieser Sphären der Öffentlichkeit vorge- stellt werden.25 Demgegenüber können und dürfen Ereignisse des Gemein- bereichs einer Person von jedermann nicht nur ohne Weiteres wahrgenom- men, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden.26 Hierzu gehört das Verhalten einer Person in der Öffentlichkeit, etwa durch Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen bspw. als Künstler oder 17 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 49. 18 BGE 147 III 185 E. 4.2.3. 19 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 17. 20 BGE 118 IV 41 E. 4, 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 23. 21 BGE 118 IV 41 E. 4, 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 24. 22 BGE 118 IV 41 E. 4, 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 26. 23 BGE 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 26. 24 BGE 97 II 97 E. 3. 25 BUCHER, a.a.O., N. 453. 26 BGE 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 27. - 10 - Redner. Ebenso zum Gemeinbereich zählen die Adresse oder der Beruf einer Person sowie grundsätzlich alle Tatsachen, die in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, etwa dem Handelsregister oder dem Grundbuch.27 Besonderheiten gelten hinsichtlich Persönlichkeitsverletzungen durch Me- dien, wie sie vorliegend vorgebracht werden. Medien nehmen in einer rechtsstaatlichen Demokratie ein Wächteramt28 wahr und können sich für ihre Tätigkeit auf die Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Presse- freiheit berufen. Zudem besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten Information.29 Diese Rechte bzw. ihre Ausübung müssen aber ihre Grenze an individuellen Persönlichkeitsrechten finden. Es kommt zur oben erwähnten Interessenabwägung, wobei im Sinne einer indirekten Drittwirkung der in der Bundesverfassung verankerten Grund- rechte (vgl. Art. 7 ff. BV) dem Gewicht, das die Bundesverfassung dem Schutz des betroffenen Individuums einerseits und den geltend gemachten öffentlichen Interessen anderseits zumisst, Rechnung zu tragen ist.30 Eine Persönlichkeitsverletzung in den Medien setzt die Individualisierbar- keit der durch die Verletzungshandlung betroffenen Person voraus. Der An- griff muss sich gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person richten.31 Gefordert ist dabei grundsätzlich nicht nur, dass sich der Be- troffene selber erkennen kann (subjektive Erkennbarkeit), sondern auch, dass andere Personen erkennen können, über wen berichtet wird (objek- tive Erkennbarkeit).32 Die Erkennbarkeit kann sich nicht nur aus einer Na- mensnennung, sondern aus sämtlichen Umständen ergeben.33 Die ano- nyme Berichterstattung stellt demgegenüber in der Regel keine Persönlich- keitsverletzung dar.34 3.3. Würdigung Der Gesuchsteller behauptete in seinem Gesuch nirgends, dass er in einer bevorstehenden Berichterstattung individualisiert dargestellt werden wird. Erst in seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 – und damit nach Akten- schluss – behauptet er, eine individualisierende Berichterstattung könne 27 BGE 126 III 512 E. 6a i.f.; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 27. 28 BGE 132 III 641 E. 3.1. 29 CHK ZGB-AEBI-MÜLLER, 4. Aufl. 2023, Art. 28 ZGB N. 34. 30 AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 28 ZGB N. 33. 31 BGE 135 III 145 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 39; CRAMER, Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit: Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgruppen; BJM 2008, S. 123. 32 BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 6.3.1; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 39. 33 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 16), Art. 28 N. 39; TEITLER, Der rechtskräftig verurteilte Straftäter und seine Persönlichkeitsrechte im Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informationsinteresse, Persönlich- keitsschutz und Kommerz, Zürich 2008, S. 45. 34 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N. 693. - 11 - nicht ausgeschlossen werden (Rz. 19 ff.). Es handelt sich dabei um unzu- lässige Noven, zumal der Gesuchsteller einerseits nicht darlegt, weshalb diese zulässig sein sollten, womit er seiner Behauptungslast35 nicht nach- kommt. Anderseits ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei gebotener Sorgfalt nicht bereits im Gesuch möglich war, zur angeblich in- dividualisierenden Berichterstattung Ausführungen zu machen. Auch inhaltlich ist nicht dargetan, dass die Gesuchsgegnerin bezüglich des offenbar nicht öffentlich bekannten Gesuchstellers, der auch nicht hinsicht- lich eines konkreten Ereignisses (Unfall etc.) in die Öffentlichkeit getreten ist, eine individualisierende Berichterstattung plant. Im Gegenteil, die Ge- suchsgegnerin versichert im vorliegenden Prozess, dass dies nicht der Fall sein wird. Auch die Journalistin X. sicherte dem Gesuchsteller bzw. seiner vormaligen Rechtsanwältin vorprozessual zu, dass über ihn nicht identifi- zierend berichtet werde (AB 3). Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er in einer allfälligen Berichterstattung der Gesuchsgegnerin individu- alisierend dargestellt wird. Damit fällt eine Persönlichkeitsverletzung des Gesuchstellers von vornherein ausser Betracht. Die Hauptsachenprognose fällt demnach negativ aus und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ist abzuweisen. 4. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abgewiesen wird, sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Be- rücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 5'000.00 festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'500.00 ist vom Gesuchsteller nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Der Gesuchsteller hat zudem der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundentschädigung bemisst sich in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und beträgt zwischen 35 Vgl. hierzu BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3; HGer ZH, HG120137 E. 1.7. - 12 - Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Vorliegend er- scheint es angesichts des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles angemessen, die Grundentschädigung auf Fr. 6'140.00 festzu- setzen. Nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 3'070.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpau- schale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'162.10. Der von der Gesuchsgegnerin beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist ihr nicht zuzusprechen, da sie selber mehrwertsteuerpflichtig36 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.37 36 und (zuletzt besucht am 1. April 2025). 37 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 1. April 2025). - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 7. März 2025 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Die restlichen Fr. 2'500.00 hat der Ge- suchsteller der Obergerichtskasse zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'162.10 zu bezahlen. Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellung- nahme des Gesuchstellers vom 28. März 2025) Mitteilung an: − Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 1. April 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly