4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Doppel der Gesuchsantwort vom 7. März 2025 [inkl. Beilagen] und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)