8.3. Eine Parteientschädigung erübrigt sich, da sich die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten liess und keine notwendigen Auslagen oder eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 8.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: