In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend die Frage der Einhaltung der Viermonatsfrist haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behauptungen und Beweismitteln auseinanderzusetzen.