5.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet bloss mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Blitzschutz noch nicht installiert habe. Das ist unglaubwürdig, zumal für die Gesuchsgegnerin die Feststellung, ob ein Blitzschutz installiert wurde, ein Leichtes sein müsste. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2).