Die Gesuchsgegnerin behauptet, die Viermonatsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen der Umnutzung und Sanierung des Zentralbaus die Flachdacharbeiten ausgeführt. Die Terrassenplatten hätten nichts mit den Flachdacharbeiten zu tun; sie befänden sich im Erdgeschoss und seien mit separatem Nachtrag vereinbart worden. Dass das Erstellen des Blitzschutzes noch ausstehend sei, werde mit Nichtwissen bestritten (Antwort II./2).