Ferner bestreitet die Gesuchsgegnerin das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ausmass nicht, sie macht bloss geltend, ihr sei das definitive Ausmass noch nicht mitgeteilt worden. Damit erscheint die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Pfandsummer aber nicht geradezu als ausgeschlossen. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend