Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bisher das definitive Ausmass nicht mitgeteilt, sodass die Pfandsumme auf die Auftragssumme in der Höhe von Fr. 649'287.40 beschränkt sei (Antwort Rz. II/3.2) bzw. hinsichtlich der Nachträge auf die genehmigten Summen (Antwort Rz. II/3.3). Für den Nachtrag Nr. 16 (Übergang Terrasse) lege die Gesuchstellerin keine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Offerte vor (Antwort Rz. II/3.3).