Die Frage, ob es sich beim umstrittenen Grundstück der Gesuchsgegnerin um Verwaltungsvermögen handelt, kann erst im Hauptprozess definitiv geklärt werden. Diesbezüglich sei lediglich angemerkt, dass das Grdst.-Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin mit einer Vielzahl von Register-Schuld- briefen belastet ist. Eine Unpfändbarkeit scheint damit ausgeschlossen.