3.2. Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass auf Verwaltungsvermögen keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden können (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Die strittige Vermögenzugehörigkeit des fraglichen Grundstücks steht jedoch der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht entgegen. Vielmehr ist dieses gestützt auf Art. 839 Abs. 3 bzw. 5 ZGB vorläufig einzutragen.4 Steht aufgrund des Hauptprozesses definitiv fest, dass das fragliche Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist gemäss Art.