7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt Z._____ merkte die vorläufige Eintragung am 24. Februar 2025 (Tagebuchnummer D) im Tagebuch vor. 6. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies der Präsident das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab. 7. Mit Gesuchsantwort vom 7. März 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Hauptanträge 1.1. Das Gesuch sei abzuweisen.