Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.10 / as / as Entscheid vom 7. März 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____ AG Gesuchsgegne- D._____, rin vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeld- strasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie be- zweckt _____. 2. Die Gesuchsgegnerin ist Stiftung mit Sitz in Y._____. Sie bezweckt _____. Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. A GB Y._____ (E-GRID: B). 3. Mit Gesuch vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe: 20. Februar 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks in der Gemeinde Y._____, Grundbuch-/Grundblatt-Nr. A, Ka- taster-Nr. C, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bau- handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 508'834 nebst ________ % Zins seit ________ vorläufig als Vormerkung einzutra- gen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grund- buch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpar- tei. 4. Am 24. Februar 2025 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 20. Februar 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormer- kung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grdst.-Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, die Vormerkung ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. -3- 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 7. März 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leis- ten. 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 20. Februar 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Ant- wort bis zum 7. März 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahms- weise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forde- rungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Lö- schung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt Z._____ merkte die vorläufige Eintragung am 24. Feb- ruar 2025 (Tagebuchnummer D) im Tagebuch vor. 6. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies der Präsident das Fristerstreckungs- gesuch der Gesuchsgegnerin ab. 7. Mit Gesuchsantwort vom 7. März 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Hauptanträge 1.1. Das Gesuch sei abzuweisen. 1.2. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, das mit Verfü- gung vom 24. Februar 2025 auf dem Grundstück Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'835.00 eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht zu löschen. -4- 1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. 2. Eventualanträge 2.1. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B), für den Betrag von Fr. 238'765.75 superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'835.00 ein Bauhandwerkerpfand- recht vorläufig einzutragen. 2.2. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einrei- chung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts anzusetzen. 2.3. Über die Tragung der Entscheidgebühr und die Verlegung der Parteikosten sei im Prozess betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts oder in einem separaten Kos- tenentscheid zu befinden." Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 24. Februar 2025). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer 1 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N. -5- Beweis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letztlich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Verwaltungsvermögen 3.1. Gemäss Auffassung der Gesuchsgegnerin sei ihr Grdst.-Nr. A GB Y._____ unpfändbar, weil es sich um Verwaltungsvermögen handle, so dass darauf kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne (Antwort Rz. II/1.1). 3.2. Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass auf Verwaltungsvermögen keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden können (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Die strittige Vermögenzugehörigkeit des fraglichen Grund- stücks steht jedoch der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts nicht entgegen. Vielmehr ist dieses gestützt auf Art. 839 Abs. 3 bzw. 5 ZGB vorläufig einzutragen.4 Steht aufgrund des Hauptprozesses definitiv fest, dass das fragliche Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist gemäss Art. 839 Abs. 6 ZGB die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen und an seine Stelle tritt – sofern die Voraussetzungen von Art. 839 Abs. 4 ZGB erfüllt sind – die gesetzliche Bürgschaft von Art. 839 Abs. 4 ZGB.5 Die Frage, ob es sich beim umstrittenen Grundstück der Gesuchsgegnerin um Verwaltungsvermögen handelt, kann erst im Hauptprozess definitiv ge- klärt werden. Diesbezüglich sei lediglich angemerkt, dass das Grdst.-Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin mit einer Vielzahl von Register-Schuld- briefen belastet ist. Eine Unpfändbarkeit scheint damit ausgeschlossen. Der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts steht der Ein- wand der Gesuchsgegnerin betreffend die Unpfändbarkeit des umstritte- nen Grundstücks aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zum Verwal- tungsvermögen nicht entgegen. 2 BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1535; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f. 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 719. 5 Vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 42l m.w.N. -6- 4. Pfandsumme 4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, die Pfandsumme setze sich aus der aus- massbereinigten Werkvertragssumme (Fr. 789'087.00), der ausmassberei- nigten Nachträge (Fr. 152'902.00), den Abzügen (Rabatt, Skonto, allge- meine Baunebenkosten, Baureklame; Fr. 44'840.00), der Mehrwertsteuer (8.1 %; Fr. 72'669.00), die zu erwartenden Kosten weiterer Projektergän- zungen (Fr. 80'000.00) und den bereits geleisteten Akontozahlungen (Fr. 540'985.00) zusammen und betrage insgesamt Fr. 508'834.00 (Ge- such S. 2; GB 6 f.). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bisher das definitive Ausmass nicht mitgeteilt, sodass die Pfandsumme auf die Auftragssumme in der Höhe von Fr. 649'287.40 beschränkt sei (Antwort Rz. II/3.2) bzw. hinsichtlich der Nachträge auf die genehmigten Summen (Antwort Rz. II/3.3). Für den Nachtrag Nr. 16 (Übergang Terrasse) lege die Gesuchstellerin keine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Offerte vor (Antwort Rz. II/3.3). Die maximale Pfandsumme betrage somit Fr. 238'765.75 (Fr. 649'287.40 + Fr. 130'463.95 abzgl. Akontozahlungen) (Antwort Rz. II./3.4). 4.2. Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.6 4.3. Würdigung Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, für den Nachtrag Nr. 16 liege keine unterzeichnete Auftragsofferte vor, übersieht sie, dass die Parteien den entsprechenden Nachtrag auch mündlich hätten abschliessen können. Ferner bestreitet die Gesuchsgegnerin das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ausmass nicht, sie macht bloss geltend, ihr sei das definitive Ausmass noch nicht mitgeteilt worden. Damit erscheint die von der Ge- suchstellerin geltend gemachte Pfandsummer aber nicht geradezu als aus- geschlossen. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Rich- ter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. -7- die Pfandsumme haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behauptungen und Beweismitteln auseinanderzuset- zen. 5. Eintragungsfrist 5.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, das Erstellen des Blitzschutzes sei noch ausstehend, sodass der letzte Hammerschlag noch nicht erfolgt sei. Jeden- falls seien noch bis zum 15. November 2024 Terrassenplatten verlegt wor- den (Gesuch S. 3; GB 8). Die Gesuchsgegnerin behauptet, die Viermonatsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen der Umnutzung und Sanie- rung des Zentralbaus die Flachdacharbeiten ausgeführt. Die Terrassen- platten hätten nichts mit den Flachdacharbeiten zu tun; sie befänden sich im Erdgeschoss und seien mit separatem Nachtrag vereinbart worden. Dass das Erstellen des Blitzschutzes noch ausstehend sei, werde mit Nichtwissen bestritten (Antwort II./2). 5.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).7 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.8 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der Gesuch- stellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Handwerker und Unternehmer zur Ar- beitsleistung verpflichtet haben.9 Werden auf der Grundlage verschiedener Werkverträge mehrere, zeitlich gestaffelte Leistungen erbracht, so stellt sich die Frage, wann deren frist- auslösende Vollendung anzunehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Leistungen eine Einheit bilden. Wiederholt gleiche oder gleichartige Bauleistungen des gleichen Unternehmens bilden in ihrer Ge- samtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem einheit- lichen Fristenlauf. Eine Einheit zwischen zeitlich gestaffelten Bauleistungen ist dann anzunehmen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusammenhang besteht.10 Vorausgesetzt ist, dass die verschiedenen Bauleistungen in wirt- schaftlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Ganzes bilden.11 Ob formell 7 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 8 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. 9 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 10 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3.a. 11 BGer 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017 E. 7.1. -8- getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden, spielt keine Rolle, kommt es doch nicht auf die oft eher zufällige Anzahl von Werkverträgen an, son- dern darauf, ob zwischen den fraglichen Leistungen ein enger Konnex vor- handen ist.12 Zur Beurteilung, ob zwei Bauleistungen eine funktionelle Ein- heit bilden, kann der Begriff der Arbeitsgattung herangezogen werden, der freilich unscharfer Natur ist.13 5.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet bloss mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Blitzschutz noch nicht installiert habe. Das ist unglaubwürdig, zumal für die Gesuchsgegnerin die Feststellung, ob ein Blitzschutz installiert wurde, ein Leichtes sein müsste. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entschei- dung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend die Frage der Einhaltung der Viermonatsfrist haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behaup- tungen und Beweismitteln auseinanderzusetzen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 24. Februar 2025 su- perprovisorisch angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu bestätigen ist. 7. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.14 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.15 8. Prozesskosten 8.1. Gemäss langjähriger Praxis des Handelsgerichts des Kantons werden die Prozesskosten im Entscheid über die Anordnung der vorläufigen Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem Ausgang des Verfah- rens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden 12 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3.a. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1173. 14 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff.. 15 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. -9- Partei auferlegt. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allen- falls vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptpro- zess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vor- liegenden Verfahren bleibt jedoch vorbehalten.16 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten daher von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 8.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 5'000.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3. Eine Parteientschädigung erübrigt sich, da sich die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten liess und keine notwendigen Auslagen oder eine ange- messene Umtriebsentschädigung geltend macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 8.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 20. Februar 2025 wird die mit Verfü- gung vom 24. Februar 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grund- stück der Gesuchsgegnerin, Grdst.-Nr. A GB Y._____ (E-GRID: B), super- provisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 angeordnete Vor- merkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 10. Juni 2025 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts anzuheben. 16 VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 103. - 10 - 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Doppel der Gesuchsantwort vom 7. März 2025 [inkl. Beilagen] und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Zustellung an: − das Grundbuchamt Z._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. März 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly (i.V. Wenzinger)