Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 11. März 2024 wird die mit Verfügung vom 11. März 2204 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch R._____ Nr. aaa superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Januar 2024 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt S._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 9. Juli 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.