Dagegen spreche schon, dass die Gesuchstellerin am 5. Oktober 2023 explizit und ohne Vorbehalt die Schlussrechnungen für die Leistungen aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2023 ausgestellt habe und sie nicht darlege, inwiefern bautechnisch eine funktionelle Einheit gegeben sein solle. Wäre tatsächlich von einem funktionellen Zusammenhang auszugehen, hätte die Gesuchstellerin im Rahmen der Abrechnung der Leistungen aus dem Vertrag vom 12. Juli 2023 in irgendeiner Form vor Ausstellung der Rechnung darlegen müssen, dass