Es könne nicht von einem einheitlichen Fristenlauf ausgegangen werden, weil bei den gegebenen mehreren Verträgen nicht von einer funktionellen Einheit auszugehen sei. Dagegen spreche schon, dass die Gesuchstellerin am 5. Oktober 2023 explizit und ohne Vorbehalt die Schlussrechnungen für die Leistungen aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2023 ausgestellt habe und sie nicht darlege, inwiefern bautechnisch eine funktionelle Einheit gegeben sein solle.