Die Verbindung zum Projekt der Gesuchsgegnerin ergibt sich nicht nur aus den gestellten Rechnungen (vgl. GB 4 und 5), sondern auch aus der schriftlichen Auskunft von G._____. Dieser gibt an, dass die Gesuchstellerin gemäss zwei separaten Verträgen für die Lieferung und Montage der Stahlkonstruktion des Bauprojekts der Gesuchsgegnerin verantwortlich gewesen sei und zusätzliche Schrauben geliefert habe (GB 7).