3. Im Falle der Abweisung der Begehren gemäss Ziff. 1. und der Gutheissung der Begehren gemäss Ziffer 2. sei der Gesuchstellerin sei Frist zur Einreichung einer Klage auf definitiven Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss vorläufiger Eintragung im Umfang gemäss Ziff. 2.1. vorstehend anzusetzen.