272a Abs. 1 lit. a OR), weshalb die von Art. 257 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen der Liquidität des Sachverhalts sowie der klaren Rechtslage zu verneinen sind. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ausweisungsanspruch ist mangels Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vom Bezirksgericht Q._____ (vgl. AB 4) zu entscheiden. Auf das Gesuch vom 2. Februar 2024 ist nicht einzutreten. 4. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).