3.3. Würdigung Dass die Parteien einen bis zum 31. Januar 2024 befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben und das Mietverhältnis damit grundsätzlich ohne Kündigung am 31. Januar 2024 geendet hätte, ist unumstritten. Die Gesuchsgegnerin hat jedoch mit Schlichtungsgesuch vom 1. Dezember 2023 eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2025 verlangt (GB 8). Dem Vorbringen der Gesuchstellerin, die beantragte Mieterstreckung sei aufgrund der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (vgl. GB 7) gesetzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR), hält die Gesuchsgegnerin entgegen, dass ein Zahlungsrückstand nicht bestehe.