b), die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten (lit. c), ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit des Bedarfs (lit. d) und die Verhältnisse auf dem öffentlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (lit. e) zu beachten. Bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR) ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses jedoch ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR).