19 des Mietvertrages in Verzug befunden habe, war und sei es der Gesuchstellerin seither nicht möglich gewesen, den eigentlichen Vertragszweck, das Projekt "X.", umzusetzen. Damit seien erhebliche, durch die Gesuchsgegnerin getätigte Investitionen zum heutigen Zeitpunkt nutzlos, was dieser einen erheblichen Schaden verursacht habe (Antwort Rz. 12). 3.2. Rechtliches Das Mietverhältnis kann unbefristet oder befristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR). Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder -8-