2.2 des Mietvertrages). Da zudem nur ein sehr begrenzter Teil der Fläche des Mietobjekts für die Gesuchsgegnerin überhaupt nutzbar gewesen sei, bestreite die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die volle jährliche Akontozahlung von Fr. 161'370.00 für Heiz- und Betriebskosten zu schulden (Antwort Rz. 11). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Gesuchstellerin seit Beginn des Mietverhältnisses betreffend ihre mietvertraglichen Pflichten gemäss Ziff. 19 des Mietvertrages in Verzug befunden habe, war und sei es der Gesuchstellerin seither nicht möglich gewesen, den eigentlichen Vertragszweck, das Projekt "X.", umzusetzen.