Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin um umgehende Rückmeldung gebeten, ob die Kündigungsandrohung damit formell zurückgezogen werde oder nicht. Da sich die Gesuchstellerin zu dieser Frage in der Folge nicht mehr habe vernehmen lassen, habe die Gesuchsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an die Gesuchstellerin (sowie an deren Vertretung, d.h. die F._____ AG) vorsorglich den (angeblichen) Zahlungsausstand sowie den mutmasslichen Betrag von Fr. 14'483.00 für den Monat Mai 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 57'932.00 (inkl. MwSt.) mit der fälligen Gegenforderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 150'000.00 (exkl. MwSt.) zur Verrechnung gebracht (AB 3).