3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Gesuchstellerin habe sich gemäss Ziff. 19 des Mietvertrages (GB 4) zu einer einmaligen Pauschalzahlung von Fr. 150'000.00 als Beteiligung an den Baukosten (Fr. 120'000.00) sowie an den Werbekosten (Fr. 30'000.00) verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin habe diesen Betrag der Gesuchstellerin nach der Eröffnung in Rechnung gestellt, wie dies vertraglich vereinbart worden sei (Antwortbeilage [AB] 2). Der Betrag von Fr. 150'000.00 sei bedingungslos bei Eröffnung des Ladens durch die Gesuchstellerin zur Zahlung fällig und dessen Bezahlung sei nicht etwa von der Vorlage einer Baukostenabrechnung durch die Gesuchsgegnerin abhängig gewesen.