Die Gesuchstellerin wolle ab Februar 2024 auf der Fläche ein grosses Projekt realisieren (Freizeitpark), für welches sie die Mietfläche zwingend benötige, was der Gesuchsgegnerin bekannt gewesen sei. Ausserdem behaupte und substantiiere die Gesuchsgegnerin in ihrem Erstreckungsgesuch keinerlei Gründe, die zu einer Erstreckung i.S.v. Art. 272 OR berechtigen würden, obwohl gerade bei befristeten Mietverhältnissen die Anforderungen an eine Mieterstreckung äusserst hoch seien (Gesuch Rz. 9). Die Gesuchsgegnerin wisse, dass ihre Chancen auf den gerichtlichen Erhalt einer Erstreckung gegen Null tendierten.