272a Abs. 1 lit. a OR). Die Gesuchsgegnerin befinde sich bis heute im Zahlungsverzug, habe sie doch bis heute weder Mietzinsen noch Nebenkosten bezahlt (Gesuch Rz. 4 und 6). Das Erstreckungsgesuch sei jedoch auch aus weiteren Gründen offensichtlich haltlos und verdiene keinen Rechtsschutz: Der Gesuchsgegnerin sei von Mietbeginn an klar gewesen, dass das Mietverhältnis befristet sei. Die Gesuchstellerin wolle ab Februar 2024 auf der Fläche ein grosses Projekt realisieren (Freizeitpark), für welches sie die Mietfläche zwingend benötige, was der Gesuchsgegnerin bekannt gewesen sei.