3. Illiquidität des Ausweisungsanspruchs 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, am 31. Januar 2024 habe das Mietverhältnis geendet (vgl. Gesuch Rz. 3 f. und 13; GB 4 Ziff. 8). Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Mieterstreckung sei rechtlich offenkundig rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (Gesuch Rz. 6). Zunächst sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2023 eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR ausgesprochen habe (GB 7). Bereits deshalb sei eine Mieterstreckung unzulässig (Art. 272a Abs. 1 lit.