Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Vizepräsident des Handelsgerichts zuständig. 2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin behauptet, der Sachverhalt sei erwiesen und die Rechtslage klar. Sie könnte somit gestützt auf Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren beanspruchen (Rechtsschutz in klaren Fällen).