Die Gesuchsgegnerin macht hauptsächlich geltend, die Zahlungsverzugskündigung vom 13. Juni 2023 per 31. Juli 2023 sei infolge Verrechnung mit der fälligen Gegenforderung der Gesuchsgegnerin aus der Beteiligung der Gesuchstellerin an den Bau- und Werbekosten unwirksam. Zudem habe die Gesuchsgegnerin mit Schlichtungsgesuch vom 1. Dezember 2023 die Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2025 beantragt. Da sie an einer Mieterstreckung ein erhebliches, schützenswertes Interesse habe, liege weder ein liquider Sachverhalt noch eine klare Rechtslage vor. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: