2. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss räumen und verlassen sollte, sei die Kantonspolizei Aargau zu ermächtigen, auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."