3.4. Mit Schlichtungsgesuch vom 1. Dezember 2023 hat die Gesuchsgegnerin bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Q._____ die Erstreckung des Mietvertrags vom 31. Januar / 2. Februar 2023 bis am 31. Januar 2025 beantragt (GB 8). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Januar 2024 konnte keine Einigung erzielt werden (Gesuch Rz. 5). 3.5. Die Gesuchsgegnerin hat das Mietobjekt bis heute nicht verlassen (Gesuch Rz. 3). -3- 4. Mit Gesuch vom 2. Februar 2024 (Postaufgabe 2. Februar 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: