2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'550.00.00 sind der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'355.00(inkl. Auslagen) zu bezahlen.