4. Ergebnis Die Gesuchstellerin hat die Einhaltung der Viermonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB damit nicht glaubhaft machen können. Dies bedeutet, dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt ist. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.