Im Gegenteil wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie nicht die Pflicht habe, die Verträge zu übernehmen, und bat um Rückmeldung, ob die Gesuchstellerin daran interessiert sei, für die Vollendung der Überbauung "im direkten Auftragsverhältnis mit der Bauherrschaft" weitere Arbeiten zu erbringen. Die Gesuchstellerin musste daher Ende Juli 2023 damit rechnen, dass es zur Realisierung der angeblich noch ausstehenden Arbeiten nicht mehr kommen