Eine feste Zusicherung einer Vertragsübernahme ist dem Schreiben vom 26. Juli 2023 aber gerade nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie nicht die Pflicht habe, die Verträge zu übernehmen, und bat um Rückmeldung, ob die Gesuchstellerin daran interessiert sei, für die Vollendung der Überbauung "im direkten Auftragsverhältnis mit der Bauherrschaft" weitere Arbeiten zu erbringen.