In der Folge ging auch die Gesuchstellerin selber nicht davon aus – auch in ihrem Gesuch vom 2. Februar 2024 nicht –, dass sie ihre angeblich noch offenen Arbeiten für die C._____ AG weiterführen könne. Vielmehr hoffte sie auf die Übernahme der Vertragsbeziehung durch die Gesuchsgegnerin. Eine feste Zusicherung einer Vertragsübernahme ist dem Schreiben vom 26. Juli 2023 aber gerade nicht zu entnehmen.