Zwar bewirkt der Rücktritt der Bauherrin vom Vertrag mit der Totalunternehmerin an sich noch nicht die Auflösung des Vertrags zwischen der Totalunternehmerin und der Subunternehmerin (hier der Gesuchstellerin). Diesfalls beginnt die Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Subunternehmerin grundsätzlich erst zu laufen, wenn eine allfällige Auflösungserklärung bei ihr eingeht.15 Anderes gilt aber, wenn die Unternehmerin wusste oder hätte wissen müssen, dass es bei den ausgeführten Bauarbeiten bleiben