Die Gesuchstellerin behaupte mit Regiearbeiten, Installation, Bauarbeiten, für Werkleitungen, Wasser- und Kanalisationsanschluss, Erdarbeiten, Fundationsschichten, Pflästerungen und Abschlüsse, Belagsarbeiten sowie Betonarbeiten zahlreiche Arbeiten aus verschiedenen Arbeitsgattungen gemäss BKP. Diese wiesen unter sich keinen funktionellen Zusammenhang auf und bildeten daher keine funktionelle Einheit. Daher würden die Arbeiten der verschiedenen Arbeitsgattungen grundsätzlich einem getrennten Fristenlauf unterliegen. Es fehlten zudem schlüssige Behauptungen dazu, unter welche Arbeitsgattung die angeblich letzten Arbeiten gemäss Gesuch fallen sollten (Antwort Rz. 15).