Die Gesuchsgegnerin habe zwar im Mai / Juni 2023 der C._____ AG die Arbeit entzogen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Werkvertragsumfang noch nicht vollständig geleistet worden. Dies sei der Gesuchsgegnerin mitgeteilt worden. Die Gesuchsgegnerin habe mitgeteilt, dass sie die Verträge mit den Subunternehmerinnen übernehmen wolle. Wäre die Arbeit fertig gewesen, hätte sie dies nicht geschrieben. Aufgrund der Erkundigung der Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin davon ausgehen dürfen, dass sie die Arbeiten noch werde machen können. Hiervon sei die Gesuchstellerin noch bis zur Zustellung der Gesuchsantwort ausgegangen.