" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird Frist bis zum 13. März 2025 angesetzt, um Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben. Im Säumnisfall fallen die in vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin. 4. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, zugunsten der Gesuchsgegnerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 200'000.00 bis zum - 30 -