Streitwert von Fr. 100'000.00 beträgt die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT Fr. 12'930.00. Davon ist der Summarabzug von 50 % vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT), so dass nach der Hinzurechnung Auslagen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet Fr. 6'660.00 resultiert. - 29 - Der Präsident erkennt: