12.1. Gerichtskosten Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren wird ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt (vgl. § 8 GebührD) und wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.