11. Prosequierungsfristen Den Gesuchstellerinnen ist gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich eine Prosekutionsfrist von rund drei Monaten, d.h. bis zum 13. März 2025.