Insgesamt sei mit einem Schaden von nicht weniger als Fr. 200'000 zu rechnen. Entsprechend wäre die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme mindestens von einer Sicherheitsleistung von Fr. 200'000 abhängig zu machen. 10.1.2. Gesuchstellerinnen 1 und 2 Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 nahmen zur beantragten Sicherheitsleistung nicht Stellung. 10.2. Rechtliches Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.