Auch die von der Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragte Kombination von Vollstreckungsmassnahmen ist zulässig.58 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Ordnungsbussen gemäss Bundesgericht anhand des "objektiven Ausmasses der Zuwiderhandlung" auszufällen sind.59 Die Androhung von Ordnungsbussen sollte daher stets den gesetzlich vorgesehen Zusatz "bis zu" enthalten oder es ist auf die Nennung eines konkreten Betrages gänzlich zu verzichten.60 Auf den Mindestbetrag von Fr. 5'000.00 ist daher zu verzichten.