9. Vollstreckungsmassnahmen Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragen, das Verbot mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Gesuchsgegnerin im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.00) zu verbinden sowie eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00, des Unterlassungsverbots anzudrohen.