Nach Ansicht der Gesuchstellerinnen 1 und 2 verkaufe die Gesuchsgegnerin ein breites Sortiment von Weihnachtsprodukten, die vom geforderten Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 nicht betroffen seien. Das Verbot treffe die Gesuchsgegnerin ungleich weniger hart als die unterlassene Anordnung eines Verbots die Gesuchstellerinnen 1 und 2 treffe, da diese ausschliesslich Schokoladenprodukte herstelle, das Weihnachtsgeschäft das wichtigste Geschäft des Jahres sei und die rote LINDOR-Kugel schliesslich der grösste Umsatzbringer sei (Gesuch Rz. 159).