Ebenso droht eine Marktverwirrung, was für sich alleine genommen bereits einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Überdies ist es gerichtsnotorisch, dass sich der aus solchen lauterkeitsrechtlich verpönten Handlungen entstehende Schaden später kaum beweisen lässt.41 Was die Gesuchsgegnerin versucht hiergegen vorzubringen, vermag nicht zu überzeugen: