5.3. Würdigung Wird eine Rufausbeutung bzw. unnötige Anlehnung – wie hier – vorsorglich bejaht, so besteht ohne Weiteres die Gefahr, dass es der anlehnenden Partei gelingt, während eines laufenden Hauptverfahrens Umsätze vom Originalprodukt auf das eigene Produkt umzuleiten. Ebenso droht eine Marktverwirrung, was für sich alleine genommen bereits einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt.